AGB - zn-betonstahl

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung/Angebote
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen  der ZN Betonstahl GmbH und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt  des Vertragsschlusses gültige Fassung. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer und Verbraucher. Unternehmer im  Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige  Personen und Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung  ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne dieser  Geschäftsbedingungen sind natürliche, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird ohne dass  diese in Ausübung oder zum Zweck einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit  handeln.

2. Vertragsschluss und Preise
Unsere Angebote stellen ein unverbindliches Angebot zur Abgabe eines Angebotes dar. Es gelten, sofern nichts anderes vereinbart, die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss  gültigen Preisliste bzw. Einheitspreise für die angegebenen Mengen. Wenn der Kunde Unternehmer  ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,  auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden,  selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich  zugestimmt.

3.Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine
Angaben über Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten. Die Angaben bestimmter  Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch  Zulieferer/Hersteller Die Lieferpreisverpflichtung der ZN Betonstahl GmbH steht unter dem Vorbehalt der  richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete  Selbstbelieferung wurde von der ZN Betonstahl GmbH verschuldet. Für den Fall der  verspäteten oder unterbliebenen Selbstbelieferung, die von der ZN Betonstahl GmbH  nicht zu vertreten ist, ist die ZN Betonstahl GmbH berechtigt, vom Vertrag  zurückzutreten. ZN Betonstahl GmbH verpflichtet sich insoweit, etwaig bestehende  Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. Die ZN Betonstahl GmbH hat den Kunden unverzüglich zu informieren und diesem bereits  geleistete Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.  
Sollten nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die erhebliche Zweifel an der  Zahlungsfähigkeit des Kunden, der Unternehmer begründen ( Zahlungsverzug, nicht  termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks), ist die ZN Betonstahl GmbH  ist berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und  seine fälligen auch aus etwaig anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung erfüllt oder  Sicherheit dafür geleistet hat.
Wenn der Kunde Unternehmer ist, hat er die ist unverzüglich nach Erhalt/Lieferung auf Mängel zu  prüfen. Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der  Lieferung bzw. nach Entdeckung bei verdeckten Mängeln der ZN Betonstahl GmbH  schriftlich mitgeteilt werden. Zur Fristwahrung ist es ausreichend, wenn die Mängelanzeige innerhalb  der Frist an die ZN Betonstahl GmbH abgesandt wird. Bei Verletzung der  Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche  ausgeschlossen.  

4. Gewährleistungsfrist
Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang.  Dies gilt nicht, soweit  das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr.2, 479 Abs. 1 BGB (Verjährung von Rückgriffansprüchen) oder  in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und  bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Für Verbraucher bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

5. Zahlung und Verrechnung
Die Vergütung ist sofort nach Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn es wurde  ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder in der von der ZN Betonstahl GmbH  ausgestellten Rechnung ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich angegeben. Die Zahlung muss am  Fälligkeitstag dergestalt bei der ZN Betonstahl GmbH eingegangen sein, dass über den  Betrag verfügt werden kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
Der Kunde ist berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten und mit eigenen Forderungen aufzurechnen,  wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und  die Zahlungsforderung der ZN Betonstahl GmbH und die Gegenforderung des Kunden nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis  stehen und voneinander abhängen.
Der Kunde, der Unternehmer ist, kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es  einer Mahnung bedarf. Ab Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet, es sei denn höhere  Zinsen wurden ausdrücklich vereinbart. Ferner wird eine Kostenpauschale in Höhe von 50,00 €  berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt
Die ZN Betonstahl GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen  Zahlung des Kaufpreises vor. Die ZN Betonstahl GmbH ist berechtigt, die Ware  zurückzunehmen, wenn der Kunde, sich vertragswidrig verhält. Ist der Kunde Unternehmer, behalten  wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer  laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden  Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe der  Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware   pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die ZN Betonstahl GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte  Gegenstand gepfändet oder sonstigen Zu-/Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Ist der Kunde  Unternehmer, haftet er für den der ZN Betonstahl GmbH entstandenen Ausfall, wenn  der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen  und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach  § 771 ZPO zu erstatten.
Der Kunde, der Unternehmer ist, ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der  Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus dem  der Weiterveräußerung oder –verarbeitung tritt der Kunde schon jetzt an die ZN Betonstahl GmbH ab in Höhe des vereinbarten Fakturaendbtrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab.  Diese Abtretung gilt, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft  worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach Abtretung ermächtigt. Die  Befugnis der ZN Betonstahl GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon  unberührt. Die Einziehung der Forderung durch die ZN Betonstahl GmbH unterbleibt,  solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht  in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt  oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verabeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden, erfolgt stets namens  und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der  Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der ZN Betonstahl GmbH Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an  der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen  verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.  Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen  ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und so das entstandene  Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der ZN Betonstahl GmbH gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die  ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen;  die ZN Betonstahl GmbH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

7.  Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Verbraucher, gilt diese Rechtswahl  nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates,  in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des  UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches  Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der  Geschäftssitz der ZN Betonstahl GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen  allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im  Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder  teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen  nicht berührt.  Ist der Kunde Verbraucher treten an die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen  Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde Unternehmer sollen die ganz oder  teilweise unwirksamen Regelungen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg  dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.  
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